AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen von BEECH | a brand of twofour group GmbH & Co. KG
Gegenstand
1.1 Gegenstand des Vertrags sind die gemäß Angebot vereinbarten Leistungen. Anbieter der Leistungen und Vertragspartner des Kunden ist die twofour digitale Agentur GmbH & Co. KG (im Folgenden: „twofour“). Die nachstehenden AGB gelten ausschließlich; entgegenstehenden AGB des Kunden wird widersprochen.
1.2 Sofern twofour für den Kunden Entwurfs-, Design-, Produktions-, Entwicklungs- oder Programmierungsleistungen erbringt, handelt es sich hierbei um Werkleistungen. Im Übrigen, insbesondere bei Beratungs- und Optimierungsleistungen, handelt es sich um Dienstleistungen. Konkrete Erfolge, beispielsweise bestimmte Suchmaschinenrankings, können in diesen Fällen praktisch nicht versprochen werden und sind deshalb auch nicht geschuldet. Für Verschlechterungen übernimmt twofour in diesen Fällen keine Haftung.
2. Angebot, Vertragsschluss
2.1 Angebote von twofour sind freibleibend. Von twofour erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot wenigstens in Textform beauftragt und twofour eine Auftragsbestätigung versandt oder mit den beauftragten Leistungen begonnen hat. twofour ist an Angebote für 30 Tage ab dem Datum der Angebotserstellung gebunden.
2.2 Führt eine nachträgliche Leistungsänderung durch den Kunden zu Änderungen des Leistungsumfangs, wird der Aufwand für den entsprechenden Leistungsbestandteil abweichend vom Auftrag nach den zwischen den Parteien vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen vergütet.
2.3 Ideen, Konzepte, Strategien, Gestaltungsvorschläge etc., die twofour dem Kunden präsentiert, sind unverbindlich und erfolgen vorbehaltlich der Prüfung der Realisierbarkeit.
3. Leistungsänderungen
3.1 Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden zum vereinbarten Umfang der von twofour zu erbringenden Leistungen sind schriftlich mitzuteilen. Ist absehbar, dass sich durch die Änderungs- oder Ergänzungswünsche der Fertigstellungszeitpunkt verschiebt oder sich die Kosten, insbesondere der Vergütungsanspruch, erhöhen, teilt twofour dem Kunden zunächst eine grobe Einschätzung mit. Der Kunde hat dann die Wahl, sein Einverständnis zu einer Verschiebung der Leistungszeiten und Erhöhung der Vergütung oder aber die Rücknahme des Änderungswunsches zu erklären.
3.2 Hält der Kunde an seinen Änderungs- oder Ergänzungswünschen fest, prüft twofour im nächsten Schritt die Umsetzbarkeit und teilt dem Kunden die konkreten Auswirkungen auf die getroffenen Vereinbarungen (Termine und Vergütung) mit. Ist der Änderungs- oder Ergänzungswunsch nicht umsetzbar, wird dies dem Kunden mitgeteilt.
3.3 Über die Umsetzung der Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden wird eine schriftliche Nachtragsvereinbarung abgeschlossen. Kommt eine Einigung nicht zustande, verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
3.4 Von dem Änderungsverfahren betroffene Termine und Fristen werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung und Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der Umsetzung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
3.5 Den durch das Änderungs- oder Ergänzungswunsch entstehenden Aufwand, insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten, trägt der Kunde, auch wenn eine Einigung im Sinne von Ziffer 3.3 nicht zustande kommt.
4. Vergütung, Kosten- und Auslagenersatz
4.1 Sämtliche Preise und Kosten verstehen sich als Netto-Beträge, zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
4.2 Erbringt twofour im Einvernehmen mit dem Kunden Leistungen, die über den Umfang der vertraglichen Verpflichtung hinausgehen, oder erbringt twofour Leistungen, die erst aufgrund von Pflicht- oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden erforderlich geworden sind, so erhält twofour hierfür eine zusätzliche angemessene Vergütung. Soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde, berechnet twofour seinen Aufwand zu einem Stundensatz von EUR 140,00 zzgl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
4.3 twofour hat Anspruch auf Ersatz der angemessenen Auslagen. Hierzu zählen insbesondere Kosten für die Dienstleistungen Dritter, Mediabudgets, Reisekosten u. ä.
4.4 Die Abrechnung für Vergütung und Auslagen erfolgen monatlich. Soweit nicht abweichend angegeben, werden Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist twofour berechtigt, für den Zeitraum des Verzugs die Erbringung von Leistungen einzustellen bzw. zu pausieren. Der Anspruch auf weitere Vergütung bleibt in diesem Fall bestehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, z.B. Verzugszinsen, bleibt unberührt.
5. Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig. Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen twofour unverzüglich mitzuteilen.
5.2 Die Parteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses verantwortlich und sachverständig leiten. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
5.3 Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistungen durch twofour ist eine kooperative Zusammenarbeit erforderlich. Hierzu wird der Kunde alle notwendigen Informationen, Dateien, Unterlagen, etwa erforderlichen Zugänge (z.B. FTP, Analysetools) sowie Hard- und Software, die twofour zur reibungslosen Erbringung der Leistungen benötigt, rechtzeitig zur Verfügung stellen.
5.4 Soweit Entwurfs-, Design- oder Programmierungs-, Produktions- oder Entwicklungsleistungen Gegenstand des jeweiligen Auftrags sind, hat der Kunde die von twofour erstellten Leistungsergebnisse innerhalb von angemessener Frist freizugeben, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistungen durch twofour erforderlich ist und keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen.
5.5 Der Kunde wird twofour unaufgefordert und unverzüglich auf Umstände hinweisen, die für die Erbringung der Leistungen durch twofour relevant sein können und von denen der Kunde erkennen kann, dass sie twofour unbekannt sind. Dies gilt insbesondere, wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne von twofour erstellte Inhalte aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder wegen der Verletzung von Rechten Dritter einzustellen sind oder geändert werden müssen.
5.6 Soweit der Kunde eigene Inhalte (z.B. Bild‑, Ton-, Textinhalte), beispielsweise zum Einfügen auf Websites, in Grafiken oder Videos durch twofour zur Verfügung stellt, sind diese Inhalte rechtzeitig und in gängigen, unmittelbar verwertbaren Dateiformaten zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten.
5.7 Für die Beschaffung und den Rechteerwerb an diesen Inhalten ist allein der Kunde verantwortlich. Im Einzelfall kann der Kunde twofour mit der Beschaffung von Inhaltselementen beauftragen, sofern dies twofour möglich und zumutbar ist. Es gelten die Regelungen gemäß Ziffer 4.2 und 4.3.
5.8 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, obliegt es dem Kunden, Sicherheitskopien, Backups oder Archivierungen der im Rahmen der Zusammenarbeit überlassenen Daten und Unterlagen, sowie der von twofour erstellten Leistungsergebnisse anzufertigen und vorzuhalten. twofour ist nicht verpflichtet, solche Daten zu archivieren, soweit nicht eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist besteht oder twofour sich vertraglich hierzu verpflichtet hat.
5.9 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
5.10 Kommt der Kunde den Mitwirkungspflichten nicht oder in nicht ausreichendem Maße nach, ist twofour berechtigt, für diesen Zeitraum die Erbringung von Leistungen einzustellen bzw. zu pausieren, soweit die jeweiligen Leistungen wegen der nicht oder nur unzureichenden Erfüllung der Umsetzungspflichten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden können. Der Anspruch auf Vergütung bleibt in diesem Fall bestehen.
6. Abnahme
6.1 Die Abnahme durch den Kunden erfolgt binnen zwei Wochen nach Fertigstellung der erbrachten Leistungen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Leistungen als erbracht und abgenommen, sofern die Abnahme nicht ausdrücklich und mit schriftlicher Begründung abgelehnt wird. Eine Verlängerung des Zeitraums kann gesondert abgesprochen werden. Der Zeitpunkt der Abnahme wird im Timing berücksichtigt.
6.2 twofour ist berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen, wenn es sich um in sich abgeschlossene Teilleistungen handelt.
7. Termine
7.1 Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von twofour nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.
7.2 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Abs. 2 BGB ohne vorherige Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
7.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat twofour nicht zu vertreten und berechtigen twofour, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. twofour wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
8. Übereinstimmung mit rechtlichen Vorgaben
8.1 twofour erbringt keine Rechtsberatung. Der Kunde hat sich bei Zweifeln über die rechtliche Zulässigkeit beauftragter Leistungen auf eigene Kosten Rechtsrat einzuholen.
8.2 Soweit der Kunde eigene Inhalte gemäß Ziffer 5.6 zur Verfügung stellt, trägt er die alleinige rechtliche Verantwortung, insbesondere die telemedien- sowie presserechtliche, datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Verantwortung für diese Inhalte. Insbesondere obliegt dem Kunden die inhaltliche Gestaltung von Websites. Der Kunde ist verpflichtet, sorgfältig zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Inhalte und Angebote nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
9. Nutzungsrechte
9.1 Soweit Entwurfs-, Design-, Produktions- oder Programmierungsleistungen Gegenstand des jeweiligen Auftrags sind, räumt twofour dem Kunden an den Leistungsergebnissen, soweit nicht abweichend vereinbart, das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht ein, diese Leistungsergebnisse vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG. Zu den eingeräumten Rechten zählen insbesondere
- das Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, beispielsweise zur dauerhaften und/oder flüchtigen Speicherung auf elektrischen, elektromagnetischen, optischen Speichermedien, wie jeder Art von Festplatten, RAM, DVD, CD-ROM, Speicherkarten, USB-Sticks, per Datenfernübertragung in Rechenzentren etc.,
- das Recht zur Verbreitung der Leistungsergebnisse und von Vervielfältigungsstücken hiervon in jeder Form und mit jedem Mittel, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich, ob die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form erfolgt, insbesondere zur Übertragung der Leistungsergebnisse über drahtgebundene und drahtlose Netze (z.B. zum Download, in Client-Server-Umgebungen oder im Wege des Application-Service- Providing, Software as a Service oder Cloud-Computing) sowie
- das Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass die Leistungsergebnisse Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
9.2 Eine weitergehende Nutzung als in Ziffer 9.1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch twofour Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungsergebnisse zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.
9.3 Sofern Gegenstand des Auftrags die Erstellung von Software ist, gilt die vorstehende Rechteeinräumung möglicherweise nicht für bestimmte Softwarebestandteile. In diesem Fall haben die Parteien in einer Anlage „Standardsoftware“ die betroffenen Softwarebestandteile aufzulisten. Die Rechteeinräumung nach den Ziffern 9.1 und 9.2 gilt nicht für diese Softwarebestandteile. Die dem Kunden an diesen Softwarebestandteilen zustehenden Rechte ergeben sich aus der vorgenannten Anlage.
9.4 Die Regelung gemäß Ziffer 9.3 gilt entsprechend für Lizenzen an Musikstücken oder Stockfootage sowie für Buyouts gegenüber Models und sonstigen Darstellenden.
9.5 Die Rechtseinräumung gemäß Ziffern 9.1 und 9.2 wird gemäß § 158 Abs. 1 BGB wirksam, wenn die Kunde die im jeweiligen Auftrag vereinbarte Vergütungszahlung vollständig geleistet hat. twofour gestattet die Benutzung der vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse auch schon vor diesem Zeitpunkt vorläufig. Ein Übergang der Rechte nach den vorstehenden Absätzen findet durch eine solche vorläufige Erlaubnis nicht statt.
9.6 Sofern dem Kunden ausschließliche Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen eingeräumt werden, ermächtigt twofour den Kunden, sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an den jeweiligen Leistungsergebnissen gegen rechtsverletzende Dritte im eigenen Namen geltend zu machen, insbesondere im eigenen Namen gegen jede unzulässige Verwendung dieser Ergebnisse oder einzelner Inhalte oder Elemente vorzugehen.
9.7 twofour ist berechtigt, die gegenständlichen Leistungsergebnisse zum Zwecke der Eigenwerbung und als Referenz unentgeltlich zu benutzen.
10. Standard- und Open-Source-Software
10.1 Werden bei der Erbringung von Leistungen durch twofour Open-Source-, Standardsoftware oder andere Drittkomponenten eingesetzt, erfolgt dies in dem Stand, den diese bei Leistungserbringen haben. twofour ist nicht verpflichtet, erbrachte Leistungen und/oder die verwendeten Komponenten an spätere Änderungen bzw. Releases der verwendeten Komponenten anzupassen.
10.2 Standardsoftware, Programme von Drittanbietern und Standardlösungen werden jeweils in ihrer Grundversion eingesetzt. Ergänzungsmodule und/oder höhere Versionen, wie z.B. Enterprise Versionen, sind vom Kunden gesondert zu lizenzieren und zu vergüten.
10.3 Aufträge zu Ergänzungs- und / oder Umprogrammierungen zu oder von Standardsoftware beziehen sich immer auf den Releasestand der entsprechenden Standard-Software zum Zeitpunkt der Beauftragung.
11. Exklusivität und Konkurrenzschutz
11.1 twofour bemüht sich im Sinne des Kunden um eine reibungslose und optimale Leistungserbringung. Hierbei kann es hinderlich sein, wenn die Leistungen durch vergleichbare oder konkurrierende Leistungen Dritter beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund gilt die Beauftragung nach dieser Vereinbarung als exklusiv. Der Kunde wird während der Laufzeit dieses Vertrags keine gleichen oder vergleichbaren Leistungen selbst durchführen oder durch Dritte durchführen zu lassen, da hierdurch die Effizienz der von twofour zu erbringenden Leistungen beeinträchtigt werden kann.
11.2 Ausnahmsweise können konkurrierende Maßnahmen vom Kunden selbst oder durch Dritte durchgeführt werden, sofern twofour diesen vorab in Textform zugestimmt hat. twofour wird die Zustimmung nur verweigern, wenn zu befürchten ist, dass die Effizienz der nach dieser Vereinbarung geschuldeten Leistungen gefährdet werden können. twofour übernimmt keine Haftung für Mängel an Leistungen, an denen der Kunde oder von diesem benannte Dritte auf vorgenannte Weise mitwirken, sofern der Kunde nicht nachweist, dass die Mängel auf Verschulden von twofour zurückzuführen sind.
11.3 Im Falle von Verstößen gegen die Exklusivitätsverpflichtung gilt die Regelungen gemäß Ziffer 5.10 entsprechend. Die Geltendmachung eines höheren Schadens sowie weiterer Rechte, z. B. Kündigung, bleibt twofour vorbehalten.
11.4 Dem Kunden ist bekannt, dass twofour gleiche oder vergleichbare Leistungen auch für andere Kunden erbringt, die möglicherweise im Wettbewerb zum Kunden stehen. Ein Konkurrenzschutz kann dem Kunden deshalb nicht gewährt werden.
12. Abwerbungsverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von twofour abzuwerben oder ohne Zustimmung von twofour anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von twofour der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende, angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.
13. Geheimhaltung
13.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc. Sofern twofour dem Kunden im Rahmen der Angebots- und Verhandlungsphase Pitches, Konzepte, Kampagnenideen und sonstige Entwürfe mitteilt, gelten auch diese als geheim und dürfen vom Kunden insbesondere nicht ohne Zustimmung von twofour zu eigenen Zwecken genutzt oder umgesetzt werden.
13.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
13.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
13.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
14. Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung
14.1 Dieser Vertrag tritt mit beiderseitiger Unterzeichnung in Kraft und gilt – soweit nicht abweichend vereinbart – auf unbestimmte Zeit.
14.2 Sofern zwischen den Parteien eine Grundlaufzeit vereinbart wird, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf dieser Grundlaufzeit automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungszeitraum), sofern er nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Grundlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt wird.
14.3 Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für einen Vertragspartner insbesondere vor, wenn der andere Vertragspartner gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt und der Vertragsverstoß nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung in Textform abgestellt wird, sofern eine solche Frist bzw. Aufforderung unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung oder der sonstigen Umstände nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
14.4 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
15. Haftungsbeschränkung
15.1 twofour leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nichterfüllung, nachträgliche Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung, Verschulden bei Vertragsschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubte Handlung) nur in folgendem Umfang:
- Bei Vorsatz in voller Höhe;
- Bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft in Höhe des typischen Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollte;
- In anderen Fällen nur bei Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, aus Verzug und aus anfänglichem Unvermögen, und zwar auf Ersatz des typischen und nicht entfernten Schadens, jedoch beschränkt;
- Bei Lieferungen und Leistungen auf die Auftragssumme;
- Bei wiederkehrenden Leistungen auf eine Jahresvergütung für alle Schadensfälle pro Kalenderjahr.
15.2 Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn die twofour die Verpflichtung nicht erfüllen kann, weil beauftragte Dienstanbieter ohne Verschulden von twofour ihre Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht haben oder weil die von diesen erbrachten Leistungen nicht ordnungsgemäß waren.
15.3 Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
15.4 Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet twofour nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus den in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
15.5 Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
15.6 Für jedwede Form von Schäden, Serverausfällen, Funktionsstörungen von Websites etc., die durch die jeweilige Providerfirma und deren Geschäftstätigkeit verursacht werden, übernimmt twofour keinerlei Haftung. Entsprechende Schadenersatzansprüche sind an die jeweilige Providerfirma zu richten.
16. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn beide Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
17. Sonstiges
17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Auftrags sowie rechtserhebliche Erklärungen (z.B. Kündigung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, auf die auch nicht mündlich verzichtet werden kann. Für sonstige Mitteilungen genügt, soweit nicht anderweitig geregelt, die Textform (z.B. E-Mail).
17.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätten. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
17.4 Erfüllungsort ist Rosenheim. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München.